Heimatverein Rießen
Vereinssatzung



Vereinssatzung

Heimatverein Rießen e.V.


Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: „Heimatverein Rießen e.V.
Der Sitz des Vereins ist Rießen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder einzutragen.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und endet am 31.12. jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. 2007.

§ 3 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und des kulturellen Lebens im Dorf Rießen.

(1) Der Verein arbeitet als ehrenamtliche Gemeinschaft zum Aufbau und zur Erhaltung der Rießener Heimatstube.

(2) Der Verein widmet sich der Bewahrung, Sammlung und Dokumentation der Geschichte von Rießen und Umgebung.

(3) Der Verein organisiert zur Popularisierung der Ortsgeschichte Führungen, Vorträge und Publikationen.

(4) Der Verein hilft mit bei der Verschönerung des Ortsbildes und der Bewahrung historischer Bauten.

(5)Der Verein gestaltet das kulturelle Leben (Ausstellungen, Veranstaltungen) des Ortes aktiv mit.

(6) Die Zusammenarbeit mit anderen heimatgeschichtlichen Institutionen, Vereinen und interessierten Bürgern der Region ist zu entwickeln.


§ 4 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Erstattungen an Vereinsmitglieder beschränken sich auf den Ersatz entstandener Aufwendungen.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden.

(2) Die Beitrittsbereitschaft ist in schriftlicher Form dem Vorstand anzuzeigen. über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, aktiv an der gesamten Tätigkeit sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dabei hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod des Mitgliedes,

b) Austritt des Mitgliedes,

c) Ausschluss des Mitgliedes.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.

(3) Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind oder den Vereinszielen in grober Weise geschadet haben, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

(4) Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht grundsätzlich nicht.

§ 7 Einnahmen

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sachspenden, Einnahmen aus eigenen Publikationen sowie Einnahmen durch Veranstaltungen.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beitragsfälligkeit und den Beitragseinzug regelt der Vorstand.

III. Organe des Vereins

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende/Schriftführer, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand kann durch mit einfacher Mehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Rechtsgeschäfte mit dem Geschäftswert über 250 € bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.

(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen Geschäftsbericht vor. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch Entlastung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung festzustellen und im Protokoll zu vermerken.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, sind innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen zu organisieren.

§ 10 Der Ehrenvorsitzende

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Persönlichkeit, die sich in besonderer Weise um Rießen verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden des Vereins wählen.

(2) Die Wahl zum Ehrenvorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder für

a) 10 Jahre oder b) auf Lebenszeit.

(3) Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist von der Beitragsleistung befreit.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstands aufgrund der Belege zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Diese bestätigt den Bericht.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere über

a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

b) die Genehmigung des Geschäftsberichtes

c) die Entlastung des Vorstandes

d) über Satzungsänderungen

e) die Auflösung des Vereins

(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Ferner muss er die Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung bzw. per Fax oder Email an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der erschienenen Mitglieder. Sie fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.

(6) über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

IV. Grundsätzliche Bestimmungen

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bedürfen die Beschlüsse der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so sind diese Stellen umgehend zu informieren.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Siehdichum, die es nur gemäß dem Vereinszweck gebrauchen darf.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 20. Februar 2007 in Rießen.

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